Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsre allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sämtliche Angebote und Vereinbarungen über die Prüfung, Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt werden. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte, ohne dass diese erneut eine Vereinbarung bedürfen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

3. Preisgestaltung

Aufgrund der Welthandelslage können sich die angebotenen Preise zwischen dem Datum des abgeschlossenen Wartungsvertrages und dem Datum der nächsten Wartung verändern. Wir werden alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, Preisänderungen während der Gültigkeit dieses Vertrages in Rahmen der Inflation stabil zu halten.

Aufträge werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preisen der Auftragnehmerin abgerechnet. Bei unvorhergesehenen Ereignissen sowie mit rückwirkender Kraft eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen etc. bleiben Nachberechnungen auch für bereits ausgeführte Leistungen vorbehalten. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Zahlung
Rechnungen der Auftragnehmerin sind nach deren Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen. Schecks werden erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung von Nettopreis zzgl. der Umsatzsteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

5. Wartungsumfang
Die Prüfung, Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen erfolgt durch einen von der Auftragnehmerin beauftragten Sachkundigen im Rahmen des Reiseplanes. Der Sachkundige weist sich durch eine Legitimation der Auftragsnehmerin und durch seinen Sachkundigen-Ausweis mit Lichtbild aus. Der Umfang der Prüfung, Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen ergibt sich aus dem vom Auftraggeber der Auftragnehmerin erteilten Auftrag. Für das sich daraus ergebende Vertragsverhältnis gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zu prüfen, zu warten, instand zu halten oder instand zu setzen, ist der sämtliche Bestand des Auftragsgebers an brandschutztechnischen Einrichtungen, sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Eine derartige Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Prüfung, Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen erfolgt im jeweils erforderlichen Umfang, derzeit gemäß DIN 14406 Teil 4, jedoch ohne Behälterinnenprüfung. Ist diese aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften erforderlich, so wird sie zu der jeweils gültigen Gebühr gemäß Instandhaltungs-Preisliste in Rechnung gestellt.

Durch Anbringen eines Instandhaltungsnachweises gemäß DIN 14406 bestätigt der Sachkundige die festgestellte oder herbeigeführte Funktionsbereitschaft des Gerätes zum Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ein gesonderter Prüfbericht erstellt.

In Ergänzung zu Ziff.3 gilt, dass notwendige Instandsetzungen und dabei anfallende Lösch- und Treibmittel, sowie Ersatzteile nach den jeweils gültigen Preislisten berechnet werden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, nur solche Lösch- und Treibmittel sowie Ersatzteile zu verwenden, die durch Typenprüfung und Zulassung bestätigt sind. Die Prüfung, Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin. Von dieser nicht genehmigte entsprechenden Arbeiten durch Dritte berühren nicht die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten, insbesondere nicht die Pflicht zur Zahlung der Prüfgebühr.

Unabhängig davon, ob der sämtliche Bestand des Auftraggebers an brandschutztechnischen Einrichtungen zu prüfen, zu warten, instand zu halten oder instand zu setzen ist oder aber gemäß Vereinbarung nur einzelne Dienstleistungen zu erbringen sind, gelten für diese folgende DIN sowie folgende Wartungsintervalle:

– Rauchmelder, DIN 14676 und 14604: Wartungsintervall 12 Monate
– Wandhydrant, DIN 14461: Wartungsintervall 12 Monate
– Feuerlöscher tragbar, DIN 144406-4,
DIN EN3: Wartungsintervall 24 Monate
gemäß Betriebssicherheitsverordnung alle 5 Jahre
– Rauch-Wärme-Abzug, DIN 18232: Wartungsintervall 12 Monate
– Steigleitung, DIN 14462: Wartungsintervall 12 Monate
– Unterflurhydrant, DIN 14339,
DIN EN671.3: Wartungsintervall 12 Monate
– Brandschutztüren u. –tore, DIN 31051: Wartungsintervall 12 Monate

 

6. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur aus demselben Vertragsverhältnis zu. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zu.

7. Gewährleistungsansprüche
Gewährleistung für einen offensichtlichen Mangel ist ausgeschlossen, wenn dieser der Auftragnehmerin nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Beendigung der Arbeiten schriftlich angezeigt wird. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB)

Im Falle eines Mangels behält sich die Auftragnehmerin das Recht auf Nachbesserung vor. Weitergehende Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmerin eine Frist zur Nachbesserung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Der Schadenersatzanspruch ist beschränkt auf vorhersehbare Schäden. Die Haftung für nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz der Auftragnehmerin. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz der Auftragnehmerin zuständige Amtsgericht.